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S a t z u n g
des
„TC Heiden 81 e.V.”
Lt. Beschluss der Generalversmmlung vom 27.03.2009
§ 1
Name und Sitz
1. Der am 05.05.1981 in Heiden gegründete
Verein führt den Namen TC Heiden 81.
2. Der Sitz des Vereins ist Heiden.
3. Er ist in
das Vereinsregister beim Amtsgericht Borken eingetragen und führt den Zusatz„e.
V.“
4. Der TC Heiden ist Mitglied des
Westfälischen Tennisverbandes e.V. und damit automatisch
Mitglied im deutschen Tennisbund.
§ 2
Zweck des Vereins
1. der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die
Förderung des Sports
(insbesondere des Tennissports) sowie der Jugendarbeit.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
1.Der Verein hat
a)
aktive Mitglieder
b)
passive Mitglieder
c)
Ehrenmitglieder
d)
jugendliche Mitglieder
2. Jugendliche Mitglieder haben Stimm- und
Wahlrecht innerhalb einer Jugendvertretung des
Vereins soweit eine Jugendvertretungsordnung von der
Mitgliederversammlung festgelegt
wird, die jedoch nicht Bestandteil dieser Satzung ist.
3. Erwachsene Mitglieder haben aktives und
passives Wahlrecht, Jugendliche ab dem
16. Lebensjahr haben nur aktives Wahlrecht.
4. Aktive und passive Mitglieder haben die
gleichen Rechte und Pflichten.
5. Ehepartner von Vereinsmitgliedern sowie
Familienangehörige, die selbst nicht Mitglied sind,
sind berechtigt am gesellschaftlichen Leben des Vereins teilzunehmen sowie
bei sportlichen
Veranstaltungen die Anlage zu betreten. Die Benutzung der Plätze durch Gäste
von Mit-
gliedern wird durch die Spielordnung geregelt.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des
Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Der
Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden.
Bei
Minderjährigen ist die Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
3. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem Antragsteller / der
Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die
Mitgliedschaft endet:
a) mit dem
Tod des Mitglieds
b) durch
Austritt des Mitglieds
c) durch
Ausschluss aus dem Verein
2. Der Austritt
erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von
mind. drei Wochen zum Ende des Kalenderjahres.
3. Ausschlussgründe sind:
a) grober Verstoß gegen den Zweck des
Vereins, gegen die Anordnung des Vorstandes und
gegen die Vereinsdisziplin
b. schwere Schädigung des Ansehens und
der Belange des Vereins.
3. Weiterhin
ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied auch nach zweimaliger erfolgloser
schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag - ggf. die Aufnahmegebühr oder
die Umlage -
nicht gezahlt hat.
4. Über den
Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Zuvor ist
dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist
schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss durch den Vorstand kann das
betroffene
Mitglied innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses die
Entscheidung der
Mitgliederversammlung beantragen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung
ist
endgültig. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichtes ist bei einem
Ausschluss nicht zulässig.
Ansprüche aus dem Vereinsvermögen stehen einem ausgeschlossenen oder
ausgetretenen
Mitglied nicht zu.
§ 6
Beiträge
1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er
kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.
Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen
werden von der Mitgliederversammlung für das
jeweilige Geschäftsjahr bestätigt oder neu festgesetzt. Die Beiträge und
Aufnahmegebühren
sind zu Beginn des Geschäftsjahres zu zahlen. Das Geschäftsjahr entspricht
dem Kalenderjahr.
2. Der Vorstand ist berechtigt, in begründeten Ausnahmefällen
Beitragsermäßigungen oder
Beitragserlass zu gewähren.
3. Beiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren werden durch Bankeinzug erhoben.
Hierfür hat das Mitglied eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Eine Ausnahme
hiervon ist nur
in begründeten Fällen möglich. Hierüber entscheidet der Vorstand in eigener
Zuständigkeit
endgültig.
§ 7
Geschäftsjahr
Das
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 8
Organe des Vereins
Organe des
Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 9
Mitgliederversammlung
1. Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Die
Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall
von dem/der
stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten.
Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 7
Tage vor der
Versammlung.
3. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen,
wenn
mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die
außerordentliche
Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen
Mitgliederversammlung.
Die Einladung erfolgt per Postversand.
Zur Fristgewahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe.
4. Jedem Mitglied, das zum Zeitpunkt der
Mitgliederversammlung 16 Jahre alt ist, steht eine
Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht
übertragbar.
5. Jedes
Mitglied kann bis 3 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der
Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen. Die Mitgliederversammlung
entscheidet dann
über die Erweiterung der Tagesordnung.
6. Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder
beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit erlischt jedoch, wenn nicht mind. 5 %
der stimmbe-
rechtigten Mitglieder anwesend sind.
7. Die
Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abge-
gebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins
ist mit 3/4-
Mehrheit zu fällen. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit
erforderlich. Stimment-
haltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht
mitgezählt.
8. Über die
Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der Ver-
sammlungsleitung und von dem/der von der Mitgliederversammlung gewählten
Protokoll-
führer/in zu unterzeichnen. Sie ist baldmöglichst nach der Versammlung im
Clubheim auszu-
legen. Über Einwendungen oder Ergänzungen entscheidet die nächste
Mitgliederversammlung..
9. Die
Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten
zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes
(soweit einer erstellt wurde)
für das nächste Kalenderjahr
b) Feststellung der Jahresrechnung
c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
d) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
e) Entlastung des Vorstandes
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des
Vereins
g) Wahl des Vorstandes
h) Bestätigung des Jugendvorstandes – soweit eine
Jugendvertretung besteht.
i) Wahl der Kassenprüfer
j) Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen.
§ 10
Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des Gesetzes
b) dem
erweiterten Vorstand.
2. Zum geschäftsführenden Vorstand
gehören:
- der 1. Vorsitzende
- der 2. Vorsitzende
- der Schriftführer
3. Zum erweiterten Vorstand gehören:
- der stellvertretende
Schriftführer
- der Sportwart
- der Jugendwart
- der Kassenwart
- der stellvertretende
Kassenwart
- der Beisitzer
- der Beisitzer
4. Die Vorstandsneuwahlen finden alle
zwei Jahre statt, wobei jedoch nur jeweils die Hälfte der
Vorstandsmitglieder neu gewählt wird und zwar zunächst:
- der 1. Vorsitzende
- der stellvertretende
Schriftführer
- der Jugendwart
- der Kassenwart
- ein Beisitzer
Bei der nächsten Wahl werden dann
die restlichen Vorstandsmitglieder neu gewählt.
Wiederwahlen sind möglich.
5. Der Verein wird durch den
geschäftsführenden Vorstand gerichtlich und außergerichtlich
vertreten.
Zur rechtsgültigen gerichtlichen
Unterzeichnung sind die Unterschriften von zwei Mitgliedern
des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich.
Zur außergerichtlichen Vertretung ist die Unterschrift eines
geschäftsführenden Vorstands-
mitgliedes und eines weiteren Vorstandsmitgliedes ausreichend.
6. Beschlüsse des Vorstandes werden mit
einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Sitzungen des Vorstandes
sind Protokolle
zu führen; sie werden vom jeweiligen Protokollführer unterzeichnet.
7. Der
Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt; der Vorstand der Jugend
durch
die Jugendversammlung. Dieser bedarf der Bestätigung durch die
Mitgliederversammlung.
Der
Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
8. Der/die
Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft
und
leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er/Sie ist verpflichtet, den Vorstand
einzuberufen, wenn
es das Vereinsinteresse erfordert, oder aber wenn dies von der Mehrheit
der Vorstandsmit-
glieder verlangt wird.
9. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend
sind. Bei
Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.
10. Der
Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn
bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.
§ 11
Kassenprüfung
1. Die
ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei
von
der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese
erstatten der Mit-
gliederversammlung einen Prüfungsbericht.
§ 12
Jugend des Vereins
1. Auf
Vorschlag kann die Mitgliederversammlung eine Jugendvertretung berufen. Die
Jugend
führt und verwaltet sich dann im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des
Vereins selbst-
ständig. Sie entscheidet über die Verwendung die ihr zufließenden Mittel.
2. Alles
Nähere regelt dann die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend
von
der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.
3. Soweit
keine Jugendvertretung besteht, werden die Belange der Jugendlichen durch den
Vorstand geregelt.
§ 13
Haftung
Der Verein kann für die durch den
Spielbetrieb eintretenden Unfälle oder für Diebstähle unbeschadet der
Vorschriften des § 31 BGB nicht haftbar gemacht werden. Von Seiten des Vereins
wird eine Unfallversicherung abgeschlossen, die bei Unfällen in Anspruch
genommen werden kann. Wer die Spielanlage oder sonstige dem Tennisverein
gehörenden Gegenstände in schuldhafter Weise beschädigt, hat Schadenersatz zu
leisten.
§ 14
Auflösung des Vereins
Zur Auflösung
des Vereins ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾
der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für den Fall der Auflösung
bestellt die Mitgliederver-sammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des
Vereins abwickeln.
Das nach Tilgung der
Schulden vorhandene Vermögen des Vereins fällt bei Auflösung des Vereins oder
bei Wegfall seines bisherigen Zwecks an die örtliche Gemeindeverwaltung, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar ausschließlich
zur Förderung des Sports innerhalb der Gemeinde Heiden zu verwenden hat.
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